Das Landesarbeitsgericht Thüringen stellte klar, dass Arbeitgeber die Urlaubslänge nicht pauschal begrenzen dürfen (Az. 4 Ta 15/26).
Im konkreten Fall wollte eine Arbeitnehmerin ihren Arbeitgeber im Wege einer einstweiligen Verfügung dazu verpflichten, ihr drei Wochen Erholungsurlaub zu gewähren. Ihr Arbeitgeber begründete seine Ablehnung damit, dass im Betrieb nie mehr als zwei Wochen Erholungsurlaub bewilligt würden.
Dies sahen die Richter des Landesarbeitsgerichts Thüringen anders. Zunächst stellten die Richter klar, dass Urlaub auch im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann – selbst dann, wenn damit die Hauptsache vorweggenommen wird. Des Weiteren führte das Landesarbeitsgericht aus, dass das Bundesurlaubsrecht vorsieht, dass Urlaub grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden soll. Ausnahmen davon seien nur bei besonderen Gründen zulässig. Es stellte klar, dass eine generelle Beschränkung des Urlaubs auf höchstens zwei zusammenhängende Wochen daher unzulässig ist. Zwar habe der Arbeitgeber angegeben, dass personelle Engpässe wegen des Urlaubs einer weiteren Mitarbeiterin bestünden. Doch da der Arbeitgeber dafür keine konkreten Nachweise vorlegen konnte, akzeptierten die Richter diese Begründung nicht.
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