Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich mit der Frage befasst, ob in den Streitjahren 2012 bis 2014 ein Flugzeug mit Einkünfteerzielungsabsicht vermietet wurde und dementsprechend die entstandenen Verluste steuerlich zu berücksichtigen waren (Az. 9 K 1503/24 E,F).
Im konkreten Fall erwarb der Erblasser der Kläger im Jahr 2006 ein Privatflugzeug der Marke Cessna des Baujahres 1990 für sechs bis neun Passagiere. Das Flugzeug, das er im Privatvermögen hielt, finanzierte er über ein Bankdarlehen. Die Vercharterung des Flugzeugs erfolgte zunächst über eine Vercharterergesellschaft (2006 bis 2011) und nach deren Insolvenz über eine andere Gesellschaft. Es waren stets Verluste aus der Vermietungstätigkeit für den Erblasser entstanden. 2014 wurde das Flugzeug verkauft. Das beklagte Finanzamt war der Ansicht, dass keine Überschusserzielungsabsicht bestanden habe. Insbesondere die nachträglich erstellte Prognoserechnung stelle kein objektives Merkmal dar, welches auf eine Überschusserzielungsabsicht schließen lasse. Die Verträge mit den Vercharterergesellschaften seien auf Dauer nicht geeignet gewesen, einen Überschuss zu erzielen.
Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klage statt. Es bejahte die Einkünfteerzielungsabsicht, sodass die Verluste steuerlich zu berücksichtigen seien. Die Flugzeugvermietung sei nicht dem typischen Hobbybereich zuzuordnen, sondern sei durch die Einschaltung der Vercharterer professionell betrieben worden. Des Weiteren habe der Erblasser selbst über keine Pilotenlizenz verfügt und das Flugzeug nicht für Urlaubs- oder Freizeitzwecke genutzt. Persönliche Beweggründe, insbesondere Steuersparmotive oder Repräsentationsabsichten, ließen sich nicht feststellen.
Die Hinnahme der Verluste sei nach Auffassung der Richter wirtschaftlich begründbar, insbesondere angesichts der Weltfinanzkrise ab 2007, des Wechsels des Vercharterers und des späteren Verkaufsentschlusses. Die Prognoserechnung über einen Zeitraum von dreißig Jahren zeige im Übrigen auch einen positiven Totalüberschuss. Flugzeuge könnten bei regelmäßiger Wartung viele Jahrzehnte einsatzfähig bleiben, sodass der gewählte Prognosezeitraum nicht zu beanstanden gewesen sei.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
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